top of page

UNENTGELTLICHE BERATUNG IM STRAFBEFEHLSVERFAHREN

Projekt der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. und der

FU Law Clinic »Praxis der Strafverteidigung«

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. startet im  Frühjahr 2019 in Zusammenarbeit mit der Law Clinic der FU Berlin ein Rechtsberatungsprojekt für Strafbefehlsempfänger. Ziel ist die Schaffung eines niedrigschwelligen und zugleich parteiischen Beratungsangebotes. Zugleich versteht sich das Projekt als Ausbildungsprojekt, um Studierende im anwaltlichen Denken zu schulen.

 

Hintergrund dieses ambitionierten Projektes ist folgender:

 

Das zahlenmäßig in der Praxis außerordentlich bedeutsame Strafbefehlsverfahren ist eine - justiziell gesehen - extrem effektive Möglichkeit, Verfahren zu erledigen und eine Vielzahl von Urteilen zu produzieren, ohne die Ressourcen der Justiz, also Säle, Wachleute, Richter, Staatsanwälte, Protokollkräfte und Polizeizeugen zu strapazieren. Gegenpart zur Effizienz der Strafverfolgung ist der Anspruch des Einzelnen auf rechtliches Gehör. Strafbefehle sind Abwesenheitsurteile, die – ansonsten – unzulässig sind, es sei denn, der Betroffene entzieht sich eigenmächtig der Verhandlung. Strafbefehle sind die unmittelbare Transformation polizeilicher Ermittlungen in eine von der Staatsanwaltschaft verfasste strafrechtliche Sanktion. Der Strafbefehl steht einem Urteil nach einem Strafverfahren gleich. Strafbefehle sollen dieselbe Appellfunktion haben, wie Urteile. Die Strafen werden im Bundeszentralregister eingetragen und können die Arbeitsexistenz vernichten, weil die Strafe im polizeilichen Führungszeugnis erscheint. DHL-Fahrer etwa müssen alle 6 Monate ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Lehrer dürfen nicht ein einziges Mal ein paar nicht mehr einstellungsfähige Gramm Cannabis gekauft haben; ihnen droht ein Berufsverbot nach § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz.

 

Seltene Einsprüche

Warum eine Vielzahl von Strafbefehlsempfängern keinen Einspruch einlegt, ist unbekannt. Befragungen, Erhebungen und Zahlen dazu gibt es nicht. Befragt man aber die mit der Vollstreckung befasste Staatsanwaltschaft, so deuten sich intellektuelle und sprachliche Defizite an, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen betrieben werden soll und hier erneut, nun aber mündlich durch die Vollstreckungsbeamten über Ratenzahlungen und die Erbringung von Arbeit belehrt wird. Eindrücklich sind Fälle, in denen die Verhaftung zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe stattfinden soll und den Betroffenen letztmalig Gelegenheit gewährt wird, den Vollzug durch Zahlung der Geldstrafe abzuwenden. Hier wird festgestellt, dass die Betroffenen keinerlei Vorsorge durch Ansparen oder durch Inanspruchnahme von Darlehen getroffen haben.

Neben der ungeöffneten Post gibt es Fälle, in denen der Inhalt des Strafbefehls nicht verstanden wird, weil er nicht übersetzt wird. Dem Fehlen sprachlicher Voraussetzungen kann allenfalls durch eine automatische Übersetzung in die Sprache des Herkunftslandes oder dann entgegengewirkt werden, wenn bereits bei polizeilicher Vernehmung Sprachdefizite bekannt wurden. In einer Vielzahl von Fällen ist dies jedoch unbekannt. Zudem: Im Strafbefehlsverfahren muss eine Beschuldigtenvernehmung gar nicht stattfinden.

Ein weiterer, nicht unerheblicher Grund für ungenutzte Rechte trotz gelesenem und verstandenem Strafbefehl wird ein ökonomischer sein. Der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Rechten – Akteneinsicht, Einspruch, beschränkter Einspruch, Wiedereinsetzung, Ratenzahlung, Arbeit – kann auf die Scheu vor Kosten zurückgeführt werden. Daneben ist der Strafbefehl faktisch eine der bedeutsamsten Formen einer spezifischen Verfahrensabsprache. Strafbefehle werden daher häufig akzeptiert, um eine im Hauptverfahren drohende und allgemein als wahrscheinlich geltende schwerere Sanktion zu vermeiden oder um den Belastungen eines Hauptverfahrens von ungewisser Dauer und ungewissem Ausgang zu entgehen. Es gibt also eine Vielzahl von Gründen, die dazu führen können, dass durch Strafbefehle im Ergebnis zwar schnelle aber durchaus nicht immer sachgerechte Entscheidungen rechtskräftig ergehen.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. in Zusammenarbeit mit der Law Clinic an der Freien Universität Berlin unter Leitung von Herrn Prof. Dr. Carsten Momsen ein Rechtsberatungsprojekt entwickelt, welches von Seiten der Strafverteidigervereinigung durch die Kollegen Hannes Honecker und Cäcilia Rennert betreut und im April 2019 starten wird. Durch die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. wurden zur Umsetzung des Projektes geeignete Räumlichkeiten in der Weddinger Exerzierstraße angemietet.

Unentgeltliche Beratung

An zunächst zwei Nachmittagen pro Woche sollen Strafbefehlsempfänger durch jeweils einen Rechtsanwalt in Anwesenheit eines oder zwei Studenten der Law Clinic unentgeltlich beraten werden. Schon in einem ersten Gespräch kann die Verteidigung auch ohne Akteneinsicht über die Möglichkeiten von Wiedereinsetzung bei versäumten Fristen, von Herabsetzung der Höhe des Tagessatzes bei falschen Taxierungen, über Ratenzahlung und Arbeitsleistungen beratend tätig werden. Die Studierenden sollen sich im Rahmen des Rechtsberatungsprojektes hierbei ein erstes Mal parteilich mit Strafverteidigung befassen und an diesen Beratungen teilnehmen, wodurch sie im anwaltlichen Denken geschult werden sollen. Neben einem Qualitätsmanagement soll längerfristig eine empirische Auswertung folgen. Das Projekt wird von Prof. Momsen und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wissenschaftlich begleitet.

 

Das Projekt versteht sich als gemeinwohlorientiert und soll ggf. eine rechtspolitische Diskussion befördern.

Betroffene sollen den ihnen durch das schriftliche Verfahren oftmals erschwerten, wenn nicht gar verwehrten Zugang zum Recht bekommen können. Erst nach der Beratung kann und wird entschieden werden, ob – zunächst durch die Betroffenen selbst anhand auszuhändigender Formulare - Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird und  in eine Hauptverhandlung führen soll – ein Schritt, der vor dem Hintergrund des fehlenden Verschlechterungsverbots (der Möglichkeit der Verschlimmerung der Rechtsfolge) ebenso bedacht werden muss, wie vor dem Hintergrund der Kosten. Bislang ist nur in Fällen der Verhängung von Freiheitsstrafen eine Verteidigung notwendig, d.h. es erfolgt eine Pflichtverteidigerbeiordnung. Perspektivisch denkbar ist, dass das Projekt, einmal in Gang gesetzt, empirisches Material vorlegt und vorlegen kann, um ggf. die rechtspolitische Forderung der Ausweitung des Instituts der Pflichtverteidigung zu erheben.

Ob das Projekt eine Zunahme von einspruchsbedingt durchgeführten Verfahren nach sich ziehen wird, wird abzuwarten sein. Jedenfalls aber ist es geeignet, durch Übersetzungsleistungen, mitunter allein durch die mündliche Beratung durch einen Rechtskundigen eine Vorstellung von eigenen Rechten zu schaffen, was das rein schriftliche Verfahren nicht kann und mutmaßlich auch nicht will.

Die Beratungseinrichtung soll vor Mandatsbegründung einhaken und über die rechtlichen Möglichkeiten aufklären; die Beratung erfolgt unentgeltlich bis zur Begründung eines über die bloße Beratung hinausgehenden Mandats. Die Organisation, die Einführung und die Schulung der die Beratung durchführenden Kolleginnen und Kollegen erfolgt durch die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V.

Sobald die Beratung in ein Mandat mündet – sei es durch einen Antrag auf Akteneinsicht, sei es durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung o.ä., wird ein klassisches Mandatsverhältnis begründet. Da das Projekt sich vornehmlich an die finanziell schwächeren Rechtssuchenden richtet, wird der soziale Anspruch des Projekts in der Schulung eine Rolle spielen. Auf die Ausgestaltung von Mandatsverhältnissen nach der Beratung nimmt die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. dann keinen Einfluss mehr, allerdings verpflichten sich die beratenden Rechtsanwälte, ein etwaiges Mandat mit dem Ratsuchenden nicht im Beratungsgespräch bzw. nach Abschluss desselben einzugehen.

 

Unterstützung durch den Vorstand der RAK Berlin

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin unterstützt dankenswerterweise das Rechtsberatungsprojekt und hat bereits den Präsidenten des AG Tiergarten, welchem das Projekt ebenso wie der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft Berlin bereits in einem frühen Stadium vorgestellt worden war, über ihre Unterstützung informiert. Es besteht die begründete Hoffnung, dass diese Unterstützungsbekundung dazu führen wird, dass das Präsidium des Amtsgerichts Tiergarten das Projekt bewirbt und gegebenenfalls sogar Informationen zu der Rechtsberatungsstelle jedem Strafbefehl beifügt.

Sämtliche Abteilungsrichter, Geschäftsstellen beim Amtsgericht Tiergarten und bei der Staatsanwaltschaft und weitere Stellen werden bzw. wurden bereits angeschrieben und über den Beginn des Rechtsberatungsprojektes informiert. Großes Interesse wurde unter anderem bereits durch die Sozialen Dienste der Justiz bekundet, da insbesondere Bewährungshelfer oder in der Schuldenberatung tätige Mitarbeiter häufig mit dem Thema Strafbefehl konfrontiert werden.

 

Die Teilnahme an dem Rechtsberatungsprojekt steht allen in Berlin zugelassenen Rechtsanwälten frei. Um eine strafrechtliche Fachkenntnis sicherzustellen, wird der Nachweis über zehn Stunden Fortbildung im Strafrecht gemäß FAO pro Jahr verlangt. Eine Fachanwaltschaft im Strafrecht ist nicht erforderlich.

Interessierte Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, sich unter Angabe ihrer Kontaktdaten an die Geschäftsstelle der Strafverteidigervereinigung unter info@strafverteidiger-berlin.de oder direkt an die Rechtsanwälte Cäcilia Rennert oder Hannes Honecker zu wenden, die den Aufbau dieses Projektes übernommen haben.

bottom of page